Ausweitung und Aufwertung von öffentlichen Grünflächen haben dabei für die CDU eine hohe Bedeutung!
Nach intensiver Diskussion um die Schaffung von Gewerbegebietsflächen entlang der Langbaurghstraße in Spich ( Bebauungsplan SP 150 Blatt 4 b ) hat die CDU-Fraktion beschlossen, neben dem Autohaus Weidenbrück ein Grundstück als Gewerbefläche auszuweisen.Die Zustimmung fand unter folgenden Bedingungen statt:
1) Die maximale Bautiefe ist auf die vorhandene Bautiefe der Fa. Weidenbrück beschränkt.
2) Der Aufstellungsbeschluss für den SP 150 Blatt 4 b wird auf das, an die Fa. Weidenbrück unmittelbar angrenzende, Grundstück beschränkt(also 50 % weniger als der ursprüngliche Verwaltungsentwurf )
3) Die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen zwischen der Lülsdorfer Straße und dem oben genannten Grundstück werden als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
4) Die Grünfläche zwischen der neuen Ansiedlung und der Wohnbebauung am Friedhof in Spich wird durch ergänzende Anpflanzungen erheblich aufgewertet.
Dazu Friedhelm Herrmann, Vorsitzender des Stadtentwicklungsausschusses und Spicher Stadtverordneter: "Ich freue mich darüber, dass die Diskussion in der Fraktion das Ergebnis gebracht hat, dass die restlichen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen nun als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden und darüber hinaus die vorhandenen Grünflächen aufgewertet werden. Das stellt eine wichtige ökologische Aufwertung der Ortsrandlage in Spich dar!"
Dazu Klaus-Werner Jablonski, Vorsitzender der CDU-Fraktion: "Es ist wichtig, dass die umsiedlungswilligen und expandierenden Spicher Betriebe dies in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren jetzigen Betrieben tun können und damit vorhandene und neue Arbeitsplätze und Gewerbesteuer in Troisdorf bleiben können. Mit diesem Beschluss ist es uns gelungen, einen Ausgleich zwischen dem Bedarf an Arbeitsplätzen und der Schaffung und Aufwertung von Grünflächen herzustellen."
Bereits im Mai soll in der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden. Die dazu erforderlichen Planungsschritte werden im Interesse der Betriebe möglichst zeitnah berücksichtigt. Der erforderliche Satzungsbeschluss des Rates kann erst nach Abschluss des gesetzlichen Planverfahrens erfolgen und in keiner Weise durch einen Dringlichkeitsbeschluss des Rates vorgezogen werden.
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